Führerschein mit 17
Was ist die gesetzliche Grundlage?

Die Fahrerlaubnisverordnung enthält die bundeseinheitlichen Rahmenvorschriften, welche für die Ausbildung und das anschließende Fahren mit 17 gelten, und zwar zunächst übergangsweise (deshalb Modellversuch, man möchte Erfahrungen sammeln).

Wie kommt man an den Führerschein mit 17?

Man kann sich ab 16-einhalb Jahren in einer Fahrschule zur Fahrausbildung der Klasse B oder BE anmelden und stellt einen Antrag beim zuständigen Amt. Die Erziehungsberechtigten müssen zustimmen. Wenn der Antrag bewilligt wird, was ohne Punkte in Flensburg normalerweise der Fall sein wird, beginnt die ganz normale Ausbildung in der Fahrschule (Unterricht, Fahrstunden, theoretische und praktische Prüfung).

Nach der bestandenen theoretischen Prüfung kann, frühestens einen Monat vor dem 17. Geburtstag, die Fahrprüfung abgegelegt werden. Wer die Prüfung besteht und inzwischen 17 Jahre alt ist, erhält keinen normalen Führerschein, sondern eine Prüfbescheinigung mit der besagten Ausnahmegenehmigung. Dieses Dokument wird wie gesagt nur in Deutschland anerkannt, daran sollte man vor spontanen Fahrten ins Ausland denken.

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres hat man noch maximal drei Monate Zeit, um beim zuständigen Straßenverkehrsamt den vollwertigen Führerschein zu beantragen und abzuholen. In diesen drei Monaten darf übergangsweise noch mit der Prüfbescheinigung gefahren werden - und zwar ab dem 18. Geburtstag auch ohne die Begleitung! Ins Ausland sollte man in dieser Übergangszeit aber noch nicht fahren, da es weiterhin Probleme mit der Anerkennung der Prüfbescheinigung geben könnte.

Wo überall gilt der Führerschein mit 17?

Er gilt nur in Deutschland! Es handelt sich um eine nationale Sonderregelung, die im Ausland nicht anerkannt wird. Spätestens vor der Grenze der Bundesrepublik Deutschland ist also ein Fahrerwechsel angesagt!

Welche besonderen Auflagen gelten mit 17?

  • Bei jeder Fahrt muss eine mindestens 30-jährige Begleitperson mitfahren. Sie muss aber auf der Prüfbescheinigung namentlich eingetragen sein! Es kann also nicht einfach »irgendjemand« spontan als Begleitperson mitfahren.
  • Die Begleitperson muss seit mindestens 5 Jahren im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B (bzw. Klasse 3) sein und darf bei Erteilung der Prüfbescheinigung höchstens drei Punkte in Flensburg besitzen.
  • Der Fahrer darf keinen Alkohol getrunken haben (0,0-Promille-Grenze für Fahranfänger!), für den Begleiter gilt die 0,5-Promille-Grenze.
  • Für Fahrer und Beifahrer gelten die einschlägigen Vorschriften über berauschende Mittel: drogenfrei fahren!
  • Die Begleitperson ist nicht Fahrzeugführer! Sie darf keinesfalls in die Bedienung des Fahrzeugs eingreifen, sondern fährt nur als Berater mit.

    Denn was soll eigentlich der Beifahrer während der Fahrt machen?

    Vorab sollten die versicherungsrechtlichen Bedingungen geklärt werden, denn manche Fahrzeuge dürfen nur vom Versicherungsnehmer selbst gefahren werden. Außerdem wichtig: Fährt der Jugendliche alleine oder mit einem Beifahrer, der nicht auf der Prüfbescheinigung als Begleitperson eingetragen ist, wird die Fahrerlaubnis widerrufen. Hinzu kommen ein Bußgeld und Punkte im Zentralregister.

    Ansonsten mahnen die Experten zur Zückhaltung: Als Begleiter sollte man sich nicht als Fahrlehrer aufspielen und ins Lenkrad greifen, sondern beispielsweise in komplexen Situationen beruhigend auf den Fahranfänger einwirken. Erfahrene Fahrer erkennen Gefahren viel früher und können zu einer vorausschauenden Fahrweise motivieren. Zudem sollte man den Jugendlichen Fahrtzeit und Strecke entsprechend seinem Können selbst auswählen lassen, um ihn nicht zu überfordern. Auch Gespräche über Alkohol und Drogen am Steuer sowie überhöhte Geschwindigkeit sind hilfreich. Außerdem bieten die Landesverkehrswachten Einweisungsveranstaltungen für Begleiter an.

    Bei weiteren Fragen wendet Euch an uns!